Satzung

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Kontakt

Poryatunok e.V.
Kastelburgstr. 62
81245 München
Telefon: 089 99737035
Telefax: 089 63852552
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „poryatunok – Hunde – und Katzenhilfe Ukraine“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke “der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist eine Mittelbeschaffungskörperschaft iSv. § 58 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Sirius Charity Foundation, Ukraine zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
einem weiteren Vorstandsmitglied
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E – Mail einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. die Wahl der Kassenprüfer;
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Ergibt diese Wahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend

§ 11 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

Von der Gründungsversammlung beschlossen.

München, den 10.12.2011